ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GRASDORF GMBH



I. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
 
II. Allgemeines
Für alle Aufträge an uns, auch für Änderungs- oder Zusatzaufträge oder künftige Aufträge, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Vom Besteller gestellte abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis von solchen Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringen.
 
III. Angebot und Auftrag
1. Unsere Angebote sind in dem Sinne freibleibend, dass verbindliche Verträge nur zustande kommen, wenn Aufträge des Bestellers durch uns in Textform bestätigt werden.
2. Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
3. Bei bestätigten Aufträgen bleiben aus triftigen, insbesondere technischen Gründen erforderliche Änderungen einer vereinbarten Herstellung vorbehalten, soweit sie keine Wertminderung bewirken und für den Besteller auch aus anderen Gründen nicht unzumutbar sind.

IV. Preise 
1. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, jedoch ausschließlich Verpackung.
2. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließen wir nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten ab.
3. Eine Montage ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, im Preis nicht enthalten.
4. Wenn sich nach Auftragserteilung die Marktpreise für den Bezug von Energie, Rohstoffen, Material oder den Transport von Waren um mehr als 20% verändern, sind wir bzw. der Besteller berechtigt, eine Anhebung oder Absenkung der vereinbarten Auftragspreise in dem Umfang zu beanspruchen, die der eingetretenen Veränderung der Marktpreise Rechnung trägt.

V. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Wir sind berechtigt, im Falle der Abstandnahme von dem Vertrag durch den Besteller einen pauschalierten Schadensersatz bzw. eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 10 % des Gesamtpreises zu verlangen. Dem Besteller ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass uns unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen, anderweitigen Erwerbs oder dessen böswilliger Unterlassung sowie sonstiger anspruchsmindernder Gesichtspunkte kein oder ein wesentlich niedrigerer Schadensersatz- bzw. Vergütungsanspruch als die Pauschale zusteht. Wir sind berechtigt, anstelle der Pauschale einen höheren Schadensersatz bzw. eine höhere Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

VI. Lieferung
1. Liefer- oder Montagefristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart oder von uns in dieser Form bestätigt werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Freigaben, Beibringung von erforderlichen behördlichen Bescheinigungen/Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ferner steht die Einhaltung von Liefer- oder Montagefristen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Leistung durch die von uns beauftragten Unternehmen und Zulieferer.
2. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Vereinbarte Liefer- oder Montagefristen werden um die zeitlichen Auswirkungen von höherer Gewalt, Krieg, terroristischen Anschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Pandemien sowie von behindernden Umständen aus dem Risikobereich des Bestellers verlängert. Die Verlängerung erstreckt sich auch auf die notwendige Vorlaufzeit für die Wiederaufnahme der zu erbringenden Leistungen.
4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und abzurechnen.
5. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle unsere Verpflichtungen unser ausführender Betriebsstandort.
6. Der Liefergegenstand ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist in einem solchen Fall auf die Geltendmachung der gesetzlichen Mängelrechte unter Beachtung der Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der kaufmännischen Rügeobliegenheit (Ziffer VIII.), beschränkt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Verwertung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Weiterveräußerung, stimmen wir zu.
Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Vermischung/Vermengung, so tritt uns der Besteller zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung gegen ihn bereits heute seine Kaufpreis- oder Werklohnforderung ab, die er aufgrund der Verwertung der Vorbehaltsware erwirbt. Abgetreten wird die Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Bestellers in Höhe des Rechnungswerts der jeweils verwerteten Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Gerät der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises für die Vorbehaltsware uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Verwertung der Vorbehaltsware und zur Forderungseinziehung zu widerrufen und die abgetretene Forderung selbst einzuziehen.
4. Wird durch den Besteller durch Verarbeitung, Umbildung oder Bearbeitung der Vorbehaltsware eine neue bewegliche Sache geschaffen, erfolgt die Herstellung für uns. An der neuen Sache erwerben wir das Miteigentum zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
5. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung unverzüglich zu informieren und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

VIII. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Besteller die Ware unmittelbar nach Erhalt gründlich und gewissenhaft zu untersuchen und etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Die Rüge hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen.
2. Zeigen sich Mängel, ist die Verarbeitung oder der Einbau der Ware sofort einzustellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Beanstandung zu überprüfen.
3. Montiert oder verarbeitet der Besteller die Ware, ohne dass zuvor eine Anzeige eventuell vorhandener Mängel in Textform erfolgt ist, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gründlichen und gewissenhaften Untersuchung nicht erkennbar war.
4. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind uns Mängel, die trotz gründlicher und gewissenhafter Untersuchung nicht erkennbar sind, unverzüglich nach der Entdeckung in Textform anzuzeigen.
5. Bei nicht rechtzeitiger oder sonst nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge sind Mängelrechte ausgeschlossen.
6. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, alle Kosten für die Überprüfung der Ware vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

IX.  Mängel- und Schadensersatzansprüche
1. Wenn wir unsere Leistungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder Vorgaben des Bestellers erbringen, trägt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
2. Sind wir wegen eines Mangels zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
3. Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, kann er wegen eines Mangels keine weiteren Rechte herleiten oder Einreden oder Einwendungen gegen unsere Ansprüche erheben.
4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer für die Erreichung des Zwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Verschulden bei Vertragsanbahnung. Eine etwaige Haftung unsererseits nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Diese Verjährungsfrist gilt ferner nicht für verschuldensunabhängige Ersatzansprüche des Bestellers für Aufwendungen, die er zum Zwecke der Nacherfüllung gegenüber seinem Auftraggeber zu tragen hatte.
7. Durch eine Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

X. Aufrechnung und Einreden
1. Dem Besteller steht ein Aufrechnungsrecht gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.
2. Dem Besteller steht ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Ansprüche nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

XI. Geistiges Eigentum
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, stehen uns an unseren Mustern, Konstruktionszeichnungen, Plänen, Softwares, Kostenvoranschlägen, Angebotsunterlagen, Katalogen und Prospekten die ausschließlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Urheberrechte zu.

XII. Geheimhaltung
Dem Besteller überlassene Konstruktionszeichnungen, Pläne, Muster und sonstige von uns stammende technische oder geschäftliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt, ohne Weiteres zugänglich oder von uns zur Weitergabe durch den Besteller bestimmt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten.

XIII. Zahlungsbedingungen 
1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne jeden Abzug wie folgt auf unser Geschäftskonto zu leisten: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung an den Besteller, dass die Lieferung versandbereit ist, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Abholung der Ware bzw. deren Aushändigung an den Spediteur; der Restbetrag wird auch fällig, wenn der Besteller mit der Annahme der Ware in Annahmeverzug gerät.
2. Ein Skontoabzug bei Bezahlungen des Bestellers bedarf besonderer Vereinbarung. Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag berechnet und ist nur dann zulässig, wenn alle älteren Forderungen bereits bezahlt sind. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist ist bei Überweisungen der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.
3. Schecks oder Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskonto- und Einziehungskosten trägt der Besteller.

XIV. Rechtswahl
Bei Verträgen mit Auslandsbezug wird die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart.

XV. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Holle zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.